(1) Das Gesetz ist vier Jahre nach seiner Kundmachung insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels nach § 1 zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist von der zentralen Koordinierungsstelle zu erstellen und hat eine zusammenfassende Darstellung der Effektivität der Regelungen unter Zugrundelegung der in diesem Zeitraum vorgeschriebenen Maßnahmen, der vorgelegten Konzepte sowie der durchgeführten Überprüfungen zu enthalten.
(2) Spätestens ein Jahr nach Beginn der Evaluierung ist der Bericht der Landesregierung vorzulegen.
(3) Führt die Evaluierung des Gesetzes zu einem nicht nur unerheblichen Anpassungsbedarf, sind erforderlichenfalls Änderungen vorzunehmen oder das Gesetz außer Kraft zu setzen.
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