§ 8 Duldungspflichten
In Kraft seit 13. Juli 2021
Up-to-date
(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, auf denen sich Ragweed befindet, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke durch Organe der zentralen Koordinierungsstelle sowie durch geschulte Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und die in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 4 Abs. 5 und § 6 entschädigungslos zu dulden.
(2) Die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer haben, sofern die Verpflichtung nach §§ 4 und 5 nicht sie selbst trifft, die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen durch die Verpflichteten zu dulden.
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