§ 7 Kostentragung
In Kraft seit 13. Juli 2021
Up-to-date
Die oder der Verpflichtete hat die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, selbst zu tragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden