(1) Wurde der Maßnahmenvorschreibung nach § 5 nicht entsprochen oder erfordern die nach § 5 vorgeschriebenen Maßnahmen oder das nach § 4 Abs. 2 Z 2 vorgelegte und gemäß § 4 Abs. 3 angenommene Konzept zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Überprüfung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, so kann die zentrale Koordinierungsstelle eine Nachkontrolle vornehmen. Sie kann sich dabei der geschulten Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und der in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe bedienen. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Sofern es erforderlich ist, sind von der Behörde weitere Maßnahmen unter Anwendung des § 5 vorzuschreiben.
(3) Soweit dies zur Bekämpfung von Ragweed erforderlich ist, sind die Daten über allfällige Bekämpfungsmaßnahmen und Vorkommen auch elektronisch aufzubewahren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden