(1) Kommt die oder der Verpflichtete der Aufforderung nach § 4 Abs. 2 Z 1 nicht nach oder steht nach § 4 Abs. 4 fest, dass dieser nicht entsprochen wurde oder dass das gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 vorgelegte und gemäß § 4 Abs. 3 angenommene Konzept nicht umgesetzt wird, hat die Behörde der oder dem Verpflichteten durch Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung der weiteren Entwicklung der Pflanze und nötigenfalls sachgerechten Entsorgung innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufzutragen. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen sind die Ergebnisse eines gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 vorgelegten und gemäß § 4 Abs. 3 angenommenen Konzeptes zu berücksichtigen.
(2) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
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