(1) Die geschulten Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und die in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe haben ein im Rahmen ihrer Tätigkeit wahrgenommenes Auftreten von Ragweed unverzüglich zu melden. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, Meldungen über das Auftreten von Ragweed zu erstatten. Alle Meldungen sind über eine zentral eingerichtete elektronische Plattform einzubringen, von der die verifizierten Meldungen an die zentrale Koordinierungsstelle weitergeleitet werden.
(2) Stellt die zentrale Koordinierungsstelle auf Grund einer Meldung nach Abs. 1 ein Ragweed-Auftreten fest, so hat sie die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer aufzufordern, entweder
1. innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die weitere Entwicklung der Pflanze zu unterbinden und diese nötigenfalls sachgerecht zu entsorgen, oder
2. binnen zwei Wochen ein mit Unterstützung fachlich geeigneter Stellen für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erarbeitetes Konzept zur nachhaltigen Bekämpfung des Befalls vorzulegen.
Gibt die Eigentümerin oder der Eigentümer binnen einer Woche unter Vorlage eines Nachweises eine andere Verfügungsberechtigte oder einen anderen Verfügungsberechtigten des Grundstücks bekannt, so hat die Aufforderung an diese oder diesen zu ergehen. Sofern die oder der Verfügungsberechtigte der zentralen Koordinierungsstelle bekannt ist, kann die Aufforderung auch direkt an diese oder diesen ergehen.
(3) Sofern ein Konzept im Sinne des Abs. 2 Z 2 vorgelegt wird, prüft die zentrale Koordinierungsstelle dieses auf Effektivität und entscheidet binnen zwei Wochen nach Vorlage, ob das Konzept angenommen werden kann. Sofern das Konzept nicht angenommen wird, ist wie in den Fällen des Abs. 2 Z 1 vorzugehen.
(4) Die oder der Verpflichtete nach Abs. 2 dokumentiert die Durchführung der Maßnahmen oder die Umsetzung des im Sinne des Abs. 2 Z 2 erarbeiteten und gemäß Abs. 3 angenommenen Konzepts schriftlich und nachvollziehbar (zB Fotodokumentation). Diese Dokumentation ist der zentralen Koordinierungsstelle im Falle des Abs. 2 Z 1 binnen zwei Wochen nach Durchführung der Maßnahmen, im Falle des Abs. 2 Z 2 jährlich nach Durchführung aller im Konzept festgelegten Maßnahmen zu übermitteln. Die zentrale Koordinierungsstelle hat die Maßnahmendurchführung oder Umsetzung des Konzepts zu prüfen und zu verwalten. Sie kann sich dabei der geschulten Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und der in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe bedienen.
(5) Organe der zentralen Koordinierungsstelle, geschulte Fachpersonen nach § 3 Abs. 2 und die in § 3 Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe sind zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3 befugt, die betreffenden Grundstücke zu betreten sowie Pflanzen- oder Bodenproben und dergleichen zu entnehmen sowie Bildmaterial von den Bewuchsstellen zu erstellen. Sie haben dabei unter möglichster Schonung des Eigentums der Betroffenen und deren Privatsphäre vorzugehen.
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