(1) Zur Koordinierung und Überprüfung der in § 2 genannten Pflicht zur Bekämpfung bzw. Verhinderung der Ausbreitung von Ragweed wird bei der Behörde (§ 10 Abs. 1) eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet, die von einer fachlich qualifizierten Person (Ragweed-Koordinatorin oder Ragweed-Koordinator) geleitet wird.
(2) Die zentrale Koordinierungsstelle wird in Hinblick auf die Meldungserstattung und Überprüfung (§ 4) und die Nachkontrolle (§ 6) von Organen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden unterstützt. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben der zentralen Koordinierungsstelle dafür je eine in der Anwendung dieses Gesetzes geschulte Fachperson (Bezirks-Ragweed-Verantwortliche oder Bezirks-Ragweed-Verantwortlicher, örtliche Ragweed-Verantwortliche oder örtlicher Ragweed-Verantwortlicher) bekannt zu geben.
(3) Darüber hinaus wirken gesetzlich eingerichtete Organe zum Schutz der Landesflächen (Naturschutzorgane, Feldschutzorgane) bei der Bekämpfung von Ragweed im Sinne des vorliegenden Gesetzes im Rahmen der ihnen obliegenden materiengesetzlichen Befugnisse unterstützend mit.
(4) Die geschulten Fachpersonen nach Abs. 2 und die in Abs. 3 genannten gesetzlich eingerichteten Organe sind zur Erreichung des in § 1 angeführten Ziels im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet, auf das Auftreten von Ragweed, insbesondere in den Monaten April bis Oktober, zu achten. Die Behörde (§ 10 Abs. 1) kann für diese Personen in einer Verordnung Anforderungen an den Nachweis von naturwissenschaftlichen Kenntnissen in Bezug auf Ragweed sowie den Modus etwaiger Schulungen oder abzulegender Prüfungen festlegen. Personen nach Abs. 2 und 3 wird von der Behörde (§ 10 Abs. 1) ein Nachweis der Ermächtigung zur Ragweed-Bekämpfung nach diesem Gesetz ausgestellt.
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