§ 2 Pflichten von Eigentümerinnen oder Eigentümern und sonstigen Verfügungsberechtigten
In Kraft seit 13. Juli 2021
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(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks sowie bei Überlassung des Grundstücks die oder der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück durch aktive Maßnahmen in einem solchen Pflegezustand zu halten, dass dieses frei von Ragweed ist und dass eine Weiterverbreitung von Ragweed-Samen hintangehalten wird.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 gelten folgende Bekämpfungs- und Entsorgungsgrundsätze:
1. möglichst frühzeitige Bekämpfung (vor Samenbildung);
2. möglichst mechanische Bekämpfung (zB ausreißen, einackern, mähen, häckseln);
3. Entsorgung der Pflanze auf eine Art, dass die weitere Verbreitung insbesondere der Samen unterbunden wird.
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