§ 1 Zielsetzung
In Kraft seit 13. Juli 2021
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung des Beifußblättrigen Traubenkrauts ( Ambrosia artemisiifolia ), nachfolgend Ragweed genannt, auf Flächen innerhalb des Landesgebietes zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung.
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