§ 20 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Bgld. PKVG
Gliederung
Abschnitt 6 Schlußbestimmungen
§ 20 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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