§ 2
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
1. der Organe des Landes ist das Land und
2. der Bürgermeister die jeweilige Gemeinde.
(2) Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden