Bgld. PKVG
Gliederung
Abschnitt 6 Schlußbestimmungen
§ 19 Verweisung auf andere Gesetze
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
1. Pensionskassengesetz (PKG) BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997,
2. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1886, in der Fassung BGBl. Nr. 759/196,
3. Betriebspensionsgesetz (BPG) BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 754/1996,
4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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