§ 18 Kündigung des Pensionskassenvertrages
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Bgld. PKVG
Gliederung
Abschnitt 5 Informations- und Auskunftspflichten
§ 18 Kündigung des Pensionskassenvertrages
Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.
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