§ 7 Kuratorin oder Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds
In Kraft seit 26. Juni 2007
Up-to-date
Zur Kuratorin oder zum Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds wird die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann bestellt. Mit der erstmaligen Bestellung der Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, erlischt die Tätigkeit der Kuratorin oder des Kurators.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden