§ 3 Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds
In Kraft seit 26. Juni 2007
Up-to-date
(1) Der Burgenländische Ökoenergiefonds besteht aus folgenden Organen:
1. dem Vorstand,
2. der Administratorin oder dem Administrator und
3. zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern.
(2) Die erstmalige Bestellung der Organe nach Abs. 1 erfolgt durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995.
(3) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
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