(1) Die Österreichisch-Ungarische Nationalparkkommission dient der Koordinierung der Planung, Schaffung, Einrichtung und Erhaltung des Nationalparks in beiden Staaten, der Behandlung von Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind sowie der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. für die Republik Österreich: je ein Vertreter oder eine Vertreterin des für Nationalparks zuständigen Bundesministeriums und des Umweltbundesamtes, zwei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter oder Vertreterinnen, der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin und dem oder der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates;
2. für die Republik Ungarn: vier Vertreter oder Vertreterinnen des staatlichen Naturschutzes sowie der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin und der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates aus dem ungarischen Bereich.
(3) Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehmlich eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer Tätigkeit festzulegen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über Art und Umfang der gemeinsamen Beratungen sowie Beschlussfassungen zu enthalten. Bei sämtlichen Sitzungen ist der für Nationalparks zuständige Bundesminister oder die für Nationalparks zuständige Bundesministerin zu hören.
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