§ 14 § 14
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Der Vorstand ist das überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft, dem zusätzlich die in diesem Gesetz genannten Aufgaben zukommen.
(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.
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