Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirt-schaftsverwaltung wahrzunehmen:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks gemäß den Richtlinien der IUCN (§ 2 Z 3);
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
3. den faktischen Schutz;
4. die Erstellung und Durchführung von Managementplänen (§ 4 Abs. 3) sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 7), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark auswirken;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
7. die Koordinierung und finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates, des Nationalparkforums und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
10. die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen im Sinne des § 8 Abs. 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;
11. die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
12. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks ergeben.
§ 13 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 13 Finanzierung der Nationalparkgesellschaft
…Nationalparkgesellschaft erfolgt durch das Land Burgenland, den Bund, Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften, eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe sowie sonstige Einnahmen. (2) Zur Erfüllung der in § 12 genannten Aufgaben kann die Nationalparkgesellschaft im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch natürliche oder juristische Personen betrauen sowie unbeschadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur…
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