§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Die Nationalparkgesellschaft dient der Verwirklichung der diesem Gesetz zugrunde gelegten Ziele und der Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben.
(2) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft befindet sich in Illmitz. Das Informations- und Dokumentationszentrum, das Zentrum für die wissenschaftliche Betreuung sowie das Zentrum für die Führung der Verwaltungsgeschäfte sind in einer oder mehreren Nationalparkgemeinden einzurichten.
(3) Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Vorstand, der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin sowie der Wissenschaftliche Beirat.
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