Die Nationalparkgesellschaft hat entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Natur- oder Bewahrungszonen sowie Informationstafeln, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu errichten. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten unentgeltlich zu dulden. Nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
§ 31 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 31 Übergangsbestimmungen
…nach rechtswirksamer Beendigung der jeweiligen Vereinbarungen in Kraft. (2) Die auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, erlassenen Bescheide bleiben aufrecht. (3) Die bei Inkrafttreten…
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