§ 26 Recht auf Information
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
§ 26 Recht auf Information — Bgld. MVKG
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Geschehnisse im Landesdienst, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere organisatorische Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
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