§ 26 § 26
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
Bgld. MVKG
Gliederung
Rückverweise
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Geschehnisse im Landesdienst, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere organisatorische Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
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