(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter), und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die §§ 19 bis 21 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1.die Karenz nach den §§ 19 und 20 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, im Falle des § 19 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt;
2.beabsichtigt die Dienstnehmerin, ihre Karenz nach den §§ 19 und 20 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch zu nehmen, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
3. ist der Zeitraum zwischen dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege und der Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes kürzer als drei Monate, so ist die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, dem Dienstgeber innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Diese Karenz kann entweder einmal mit dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater geteilt (§ 20) oder es können drei Monate dieser Karenz aufgeschoben werden (§ 21). Im Übrigen ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die §§ 13 und 16 Abs. 1, 2 und 4 sind auf die Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 13 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in unentgeltliche Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
§ 45 Bgld. MVKG · Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 45 § 45
… 13 Abs. 1a und 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2 Z 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. …
§ 14 § 14
…Sonderbestimmungen für provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (1) Während der Dauer des in den §§ 13, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes sowie während der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein…
§ 37 § 37
…Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz (1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 19, 20, 22 oder 23 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der…
§ 39 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 39 § 39
…von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes ( § 22 Abs. 1 Z 2 Bgld. MVKG ), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, 3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG , 4. einem Beamten, der während einer…
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