(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind Richterinnen und Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung zu erledigen sind.
Rückverweise
Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 36 Anwendbarkeit des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes
…1) Das Landesverwaltungsgericht gilt in Angelegenheiten der Personalvertretung als Dienststelle im Sinne des § 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980. Der Wirkungsbereich der beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Organe der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes als…
§ 21 Ernennung der Mitglieder
… 305/1961 in der Fassung des BGBl. I Nr. 102/2018, vollendet haben, 3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen und 4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind. (3) Für die Ernennung…
§ 25 Besoldungsrechtliche Übergangsbestimmungen
…Präsidentin oder den Präsidenten 75%, für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 50% und für die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes 25% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 2 LBBG 2001) und ruhegenussfähig. § …