Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben vor Antritt ihres Amtes die Beachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.
Rückverweise
Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 14 Fachkundige Laienrichterinnen und -richter
…oder fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. (3) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie sind von der Landesregierung jeweils…