Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R werden nach den §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen wird das Ausmaß der nach § 120a Abs. 9 LBBG 2001 gebührenden Wahrungszulage mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.
§ 37a Bgld. LVwGG · Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 37a § 37a
…1) Die in diesem Landesgesetz zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 25a iVm § 120a LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei…
§ 39 § 39
…der Z 4 dieses Gesetzes, § 24 Abs. 7, 8 und 9 mit 1. März 2015, 2. der den § 25a betreffenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 1, § 24 Abs. 4 in der Fassung der Z 5 dieses Gesetzes…
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