§ 23 § 23
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
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