Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 36 Anwendbarkeit des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes
…Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes als auch die dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen nichtrichterlichen Bediensteten. (2) Die für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland zuständigen Personalvertretungsorgane nehmen - abweichend von § 23 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes - die der Personalvertretung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§…
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