Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
Rückverweise
Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 21 Ernennung der Mitglieder
…Landesregierung unbefristet zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt. Durch die Ernennung wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land begründet, wenn ein solches noch nicht besteht. (2) Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, 2. ein Studium des…