Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegen:
1. die Verfahrensanordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung,
2. die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe, soweit bundesgesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Verfahrenshilfe ein einzelnes Mitglied entscheidet,
3. die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen,
4. die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und Stellung des Beschlussantrages im Senat,
5. die Entscheidung über Zeugen- und Beteiligtengebühren, wenn die Anspruchsberechtige oder der Anspruchsberechtigte mit den vorläufig bekanntgegebenen Gebühren nicht einverstanden ist,
6. die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher,
7. die im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften zu treffenden Erledigungen.
Rückverweise
Bgld. LVwGG · Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2014 treten in Kraft: 1. das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2, § 11 Z 7, § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014, 2. §…
§ 21 Ernennung der Mitglieder
…des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8 und 11 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass 1. der Ernennung eine öffentliche Ausschreibung in sinngemäßer Anwendung des…