§ 10 Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw. er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senats und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden