§ 83e Ausnahmen
In Kraft seit 01. November 2015
Up-to-date
Die §§ 83a bis 83d sind nicht anzuwenden
1. auf Personen, die im Rahmen von Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Praktikum im Landesdienst absolvieren,
2. auf Volontärinnen und Volontäre.
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