§ 79 § 79
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Bgld. LVBG 2013
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 79 § 79
Rückverweise
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten
1 Woche,
6 Monaten
2 Wochen,
1 Jahr
1 Monat,
2 Jahren
2 Monate,
5 Jahren
3 Monate,
10 Jahren
4 Monate,
15 Jahren
5 Monate.
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist
sinngemäß anzuwenden.
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