§ 77 Zeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 77 Zeugnis — Bgld. LVBG 2013
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.
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