§ 73 Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 73 Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivfachkräfte — Bgld. LVBG 2013
Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Präventivfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden.
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