(1) Der oder dem Vertragsbediensteten kann auf ihr oder sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält die oder der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
§ 42 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 42 § 42
…§ 50 bis 64a LBDG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit der oder dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist…
§ 69 § 69
…Pflegefreistellung (1) Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 62 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: 1. wegen der notwendigen Pflege einer oder…
§ 83a 1a. Abschnitt
Verwaltungspraktikum § 83a Allgemeines (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst kennen zu lernen, kan…
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