(1) Der oder dem Vertragsbediensteten kann auf ihr oder sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält die oder der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 71a Sonstige Rechte
… 11 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 14, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, eine Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, einen…
§ 89b Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte
…gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 42 LVBG 2013 iVm § 62 LBDG 1997), Pflegeteilzeit (§ 42 LVBG 2013 iVm § 64a LBDG 1997) und Wiedereingliederungsteilzeit (§ 44a) besteht. (7) Vertragsbedienstete die die Marktzulage…
§ 78 Kündigung
…der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung 1. einer Telearbeit nach § 14, 2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, 3. einer Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42…
§ 69 Pflegefreistellung
…1) Die oder der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 62 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie oder er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: 1. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung…
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