(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist die oder der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr oder ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 67 LBBG 2001 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 69, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 104 Ferien und Urlaub
…diesem Fall ist ihr oder ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubs zu ermöglichen. (5) Die §§ 52 bis 59, 60 Abs. 1 und 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantritts betrifft) und § 61 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nicht anzuwenden. Soweit §…