Der oder dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren oder seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
§ 83a Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 83a 1a. Abschnitt
…bis 47a , § 48 Abs. 2, 3 und 9, §§ 49 bis 55 , § 56 Abs. 2, § 57, §§ 61 bis 71 , § 75, §§ 78 bis 80 , § 82 und § 83 anzuwenden. § …
§ 104 § 104
Ferien und Urlaub (1) Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung der Direktorin oder des Direktors, Abhaltung von Prüfungen und dergleichen) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen. (2) Während de…
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