§ 57 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der oder dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren oder seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
Rückverweise