§ 52 § 52
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Bgld. LVBG 2013
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 52 § 52
Rückverweise
Die oder der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Keine Ergebnisse gefunden