(1) Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. die oder der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Landesdienst steht.
(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Dienstgeber zu vereinbaren. Der Dienstgeber darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Landesbedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Landesbedienstete wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die oder der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Auf Ansuchen der oder des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 64),
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4. Suspendierung,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG oder dem Bgld. MVKG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 105 Sabbatical
…Die §§ 43 und 44 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr…
§ 53 Ausmaß des Erholungsurlaubs
… 3 und 4 LBDG 1997 oder § 70 in Verbindung mit § 20 LBDG 1997, einer Dienstfreistellung gemäß § 43, 69a oder § 71, 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er…
§ 83a Allgemeines
…38, § 41, § 42, soweit er sich auf die §§ 59 bis 64a LBDG 1997 bezieht, §§ 43 bis 47a, § 48 Abs. 2, 3 und 9, §§ 49 bis 55, § 56 Abs. 2, § …
§ 44 Bezüge während des Sabbaticals
…1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 43 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das 1. ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung und 2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der…