Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 38 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften.
§ 89b Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 89b § 89b
…gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG , auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes ( § 42 LVBG 2013 iVm § 62 LBDG 1997 ), Pflegeteilzeit ( § 42 LVBG 2013 iVm § 64a LBDG 1997 ) und Wiedereingliederungsteilzeit ( § 44a ) besteht. (7…
§ 82 § 82
…Ausscheidens noch lebt, oder 3. spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 62 Abs. 1…
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