§ 131 Wahrung erworbener Rechte und Ansprüche
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 131 Wahrung erworbener Rechte und Ansprüche — Bgld. LVBG 2013
Von den Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 abweichende Regelungen in Dienstverträgen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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