Bgld. LVBG 2013
Gliederung
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 124 § 124
Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 oder des VBG Bezug genommen oder verwiesen wird, treten an die Stelle der bezogenen oder verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
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