§ 115 Verjährung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 115 Verjährung — Bgld. LVBG 2013
Die Verjährungsbestimmungen des § 40 sind auf alle im § 40 Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Jänner 1998 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Jänner 1998 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.
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