§ 113 Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Für Vertragsbedienstete
1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begonnen hat oder
2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 2001 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 2002 gelegenen Zeitraums in einem Landesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 8 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 2002 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden