(1) Die Landesregierung hat über alle Vertragsbediensteten mit Ausnahme der nach dem Burgenländischen Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K, LGBl. Nr. 1/1993, zugewiesenen Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
2. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015)
3. Dienstantrittstag,
4. Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
5. Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
6. Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 71c Benachteiligungsverbot
…Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden: 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16…
§ 121a Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung
…§ 20 Abs. 1, 9. des Verweises auf § 9 LBBG 2001 jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Landesgesetzes, 10. des Verweises auf § 10 LBBG 2001 ein Verweis auf § 51, 11. des Verweises auf § 124 Abs. 18…