§ 7 Erhebungen
In Kraft seit 12. Oktober 2005
Up-to-date
Sind für die Beratung eines Tagesordnungspunktes Erhebungen an Ort und Stelle erforderlich, so kann die oder der Vorsitzende die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes aussetzen und einzelne Mitglieder mit der Durchführung der Erhebungen beauftragen.
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