§ 4 Maßstäbe der Prüfungen und Begutachtungen
In Kraft seit 07. Februar 2002
Up-to-date
Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet des § 5 Abs. 4 zweiter Satz - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung
1. ziffernmäßig richtig ist;
2. mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie
3. den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
Rückverweise
Bgld. LRHG · Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz
§ 5 Einleitung von Prüfungen
…Abs. 1 Z 1 bis 5 1. von Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) oder 2. auf Verlangen (Antragsprüfung [Abs. 3 und 4]) durchzuführen. (1a) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 von Amts wegen (Initiativprüfung…