Der Landes-Rechnungshof wirkt nach Maßgabe verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie aller natürlichen und juristischen Personen mit, wenn und soweit diese Rechtsträger Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten oder direkt von der Europäischen Union in Anspruch nehmen.
Rückverweise
Bgld. LRHG · Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz
§ 2 Aufgaben
…von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind; c) öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes; 3. die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer…
§ 8 Prüfungsberichte
…Abs. 1a dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofs gemäß § 3 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung…
§ 14a
…1 verarbeiten dürfen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten. (3) In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Stellen erlangten Informationen nach § 6 Abs. 2 sind die Rechte…