Bgld. LRHG
Gliederung
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (Verfassungsbestimmungen)
§ 16 § 16
Die in diesem Gesetz enthaltenen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten für Frauen in ihrer jeweiligen weiblichen Form.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden