Die näheren Vorschriften über
1. die innere Organisation des Landes-Rechnungshofs;
2. die Abwicklung der Prüfungen;
3. die Erstellung der Berichte;
4. die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit;
5. die Befugnisse der Prüfer sowie
6. den sonstigen Geschäftsgang im Landes-Rechnungshof
sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Direktor des Landes-Rechnungshofs zu erlassen und vom Präsidenten des Landtags den Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses zur Kenntnis zu bringen ist .
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