§ 14 Geschäftsordnung — Bgld. LRHG
Die näheren Vorschriften über
1. die innere Organisation des Landes-Rechnungshofs;
2. die Abwicklung der Prüfungen;
3. die Erstellung der Berichte;
4. die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit;
5. die Befugnisse der Prüfer sowie
6. den sonstigen Geschäftsgang im Landes-Rechnungshof
sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Direktor des Landes-Rechnungshofs zu erlassen und vom Präsidenten des Landtags den Mitgliedern des Landes-Rechnungshofausschusses zur Kenntnis zu bringen ist .
§ 18 Bgld. LRHG · Bgld. LRHG · Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz
§ 18 Inkrafttreten
…7, § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 sowie die Gliederungsbezeichnung 5. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft…
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